Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich. wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Pensonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechlichen Sondervermögen.
  3. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Gaschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form. Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für denn Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Lieferung

  1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Sofern nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Lager“, ab einen Auftragewert von € 250,00 (netto) „frei Haus“.
  2. Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 8GB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpfilchtet den Kunden unverzüglich davon in Kenntnts zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, den Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organsationsbereichs eintreten.

§ 4 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf einschließlich der Lieferung „frei Haus“ mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise „ab Lager“, ab einem Auftragswert von € 250,00 (netto) „frei Haus“.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen: sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum -nettoKasse- fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
  5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz p.a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen. sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

§ 6 Sachmängelhaftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen.
  2. Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Fa!schlieferungen.
  3. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt. nach unserer Wahl innerha!b angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist es dem Kunden unzumutbar oder wird s1e von uns verweigert, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüliung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 6 Abs. (5) bis (9) nicht eingreift.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn der Gegenstand der Lieferung ist ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in d1esem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für gebraucht angebotene Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen des Lieferantenregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB. Für die Begrenzung der Haftung gilt die Regelung von § 6 Absatz (6) b1s (9) entsprechend.
  5. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 6 Abs. (6) bis (9) ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
  6. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  8. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit b!eibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist. gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§7 Haftung

  1. Die Haftungsbeschränkungen des § 6 Absatz (5) bis (9) gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich. aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.
  2. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt d1e gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen. weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Anspruche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zw1schen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  4. Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet geschieht dies stets für uns. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarberteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht beglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.
  5. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns in Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.
  6. Sowelt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr a!s 10% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand - Sonstiges

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
  2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

 

 Stand: 01 01.2002